Out of home? Ausser Kontrolle!

Außenwerbung (so genannte „Out-of-home-Werbung“) ist eine besonders perfide Art der „Marktkommunikation“ – während man der klassischen Radio- und Fernsehwerbung durch Umschalten ausweichen kann (sofern man die entsprechenden Geräte überhaupt verwendet) und in einer Zeitschrift einfach weiterblättert, kann man sich von der meist großflächig-marktschreierischen Außenwerbung oft kaum retten,  wenn man zum Beispiel an der Bus- oder Bahnhaltestelle nicht gezielt wegschaut.

Noch ein Stück perfider wird diese Form der Werbung neuerdings durch die weiter fortschreitende Bildschirmtechnologie,  die es einfacher und billiger macht, Plakatflächen durch öffentliche „Fernseher“ zu ersetzten. Ein Fernseher, dessen Programm der Reisende geradezu wehrlos ausgeliefert ist, ein Um- oder Ausschalten ist nicht möglich. Während man sich vor unerwünschter digitaler Werbung mit mehr oder weniger effektiven Spam-Filtern wehren kann, müsste man sich fast schon Scheuklappen anlegen, um zum Beispiel den „OC-Station„-Werbephalanxen der Firma Ströer in Bahnhöfen zu entgehen. (Wäre man böswillig, könnte man den Transportunternehmen unterstellen, sie arbeite mit den Werbepartnern zusammen und verspäte Züge absichtlich damit deren „Out-of-Home-Channel“ eine größere Reichweite erzielen.). Das Perfide an dieser Form der Werbung: das Bewegtbild erhöht die Aufmerksamkeit. Man kann sich ihm schwerer entziehen als dem Print-Plakat. Und der dem Menschen seit der Steinzeit nicht abtrainierte Flucht-oder-Kampf-Reflex bei optischen Reizen sorgt für zusätzlichen Stress.

Die gefühlt immer häufiger anzutreffende Außenwerbung trägt zu einer immer durchdringenderen Kommerzialisierung unseres Alltags bei. Auch die Anbieter von Aussenwerbungs-Flächen und -Medien haben dies erkannt und versuchen wohl, sich in der allgemeinen Reizüberflutung gegenseitig in Lautstärke oder Helligkeit zu überbieten.  Dabei heisst es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in § 7: “ Unzumutbare Belästigungen: (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“

In Absatz Zwei des Gesetzes wird weiter spezifiziert, wann von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen ist. Dort geht es vor allem um Werbung  in elektronischer Form oder per Telefon. Die Außenwerbung kommt hier leider nicht vor. Eine Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Reizüberflutung durch Außenwerbung ist nicht vorgesehen. At-home-staying ist ja auch keine Lösung…

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