Der Schiefbahnhof und die Projektförderpflicht

Das Wort „Projektförderpflicht“ wird im Zusammenhang mit dem „Merkel-, Murks- und Maulwurfbahnhof“ Stuttgart 21 oft verwendet. So wird zum Beispiel den grünen Teilen der Landesregierung gerne vorgeworfen, sie würden die Projektförderpflicht verletzen, wenn sie das Projekt an sich oder den Projektbetreiber Bahn kritisieren.

Doch was verbirgt sich hinter dieser sogenannten Pflicht, das Projekt zu fördern? Schauen wir einmal in den Finanzierungvertrag, um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Dort heisst es im §16 „Schlussbestimmungen“:

(10) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Projekt zu fördern. Soweit der Flughafen (…) Baumaßnahmen an eigenen Anlagen durchführt, die nicht Gegenstand des Projektes sind, aber in engem Zusammenhang zu diesem stehen, wird er diese Maßnahmen auf das Projekt ausrichten und im Laufe des Projektfortschritts eventuell erforderliche Anpassungen auf eigene Kosten so vornehmen, dass sich hieraus keine Verzögerungen für das Projekt ergeben. Die Stadt strebt dies grundsätzlich für ihre Maßnahmen ebenfalls an.

Das ist alles – that’s it. Es gehrt lediglich darum, dass die Partner ihre sonstigen Baumaßnahmen nicht so gestalten, dass sie das Projekt verzögern oder behindern. Mehr steht da nicht, da steht nichts von Nibelungentreue oder Maulkorb. Und über die Finanzierungsvereinbarung hinausgehende Geldzuschüsse für das Projekt der Bahn lassen sich damit schon gar nicht begründen.

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